NEWS: steuerliche Fragen: Klarstellung für Energiegemeinschaften
Energie-gemeinschaften
Gern unterstütze ich Sie bei der Gründung oder aber auch bei Beantwortung von Fragen zur Verrechnung.
Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

23a.„gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;
“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen“;
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 angesiedelt sein; (ELWOG 2010 i.d.g.F. §7)
Ziel: Eine Erzeugung beliefert mehrere Netzkunden (Mieter), sie teilen sich die erzeugte Energie (inklusive Batteriespeicher).
Messung: Messung des Energieverbrauchs alle 15 Minuten mit Smart Meter
Innerhalb von jeweils 15 Minuten wird die erzeugte Energie an die Kunden verteilt.
Keine Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt für selbst erzeugten Strom
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
§ 16c. (1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 und 2 EAG. § 79 Abs. 2 letzter Satz EAG gilt mit der Maßgabe, dass Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Abs. 2 abgeben, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen dürfen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes kontrolliert werden.
(2) Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig.
(3) Netzbenutzer gemäß Abs. 1 letzter Satz und § 79 Abs. 2 EAG haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.
Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften
§ 16d. (1) Netzbenutzer gemäß § 16b Abs. 2, § 16c Abs. 1 letzter Satz sowie § 79 Abs. 2 EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß § 16b oder § 16c teilzunehmen.
(2) Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
1. Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern;
2. Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern;
3. jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie;
4. Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde;
5. Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
6. Beendigung oder Auflösung der Erneuerbare Energie Gemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Energiegemeinschaft hat darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:
1. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;
2. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung;
3. Haftung;
4. allfällige Versicherungen.
Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften(4) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Abs. 2 hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.(5) Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.(6) Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.
Einsparungen können über https://www.energieinstitut.at/tools/benefit/ errechnet werden.
EEG lokal

Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage abgedeckt ist, im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %, reduziert.
EEG regional

Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage abgedeckt ist, im Regionalbereich
- a) für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %
- b) für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %
reduziert.
Bürgerenergiegemeinschaft

§ 16b.
- Die Bürgerenergiegemeinschaft darf elektrische Energie erzeugen und die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.
- Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.
- Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:
- natürliche Personen,
- Gebietskörperschaften und
- kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 wahrnehmen.
Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Z 1 bis 3 liegt.
-
Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit § 56, § 56a, 57 oder § 57a EAG einzubringen.
-
Innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Bürgerenergiegemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
-
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.
Energieaufteilung – Möglichkeiten
Die Zuordnung der jeweiligen Energiemenge hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
Es erfolgt die Zuordnung als statischer oder dynamischer Anteil an der erzeugten Energie in der Energiegemeinschaft – ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.
Top 1 bekommt 20% der erzeugten Energie PV
Top 2 bekommt 30% der erzeugten Energie PV
Top 3 bekommt 10% der erzeugten Energie PV
Top 4 bekommt 40% der erzeugten Energie PV
dynamische Aufteilung
Der Energiebedarf aller Teilnehmer wird anteilig abgedeckt, der übrige Bedarf kommt aus dem Stromnetz, es bleibt kein Überschuss.
Beispiel D1
Erzeugung: 10 kWh (gemessen mit E1)
Gesamtbedarf: 14 kWh (Erzeugung < Gesamtbedarf)
Top 1 benötigt 2 kWh à Zuordnung PV (10/14) x 2 = 1,4 kWh
Top 2 benötigt 0 kWh à Zuordnung PV (10/14) x 0 = 0 kWh
Top 3 benötigt 8 kWh à Zuordnung PV (10/14) x 8 = 5,7 kWh
Top 4 benötigt 4 kWh à Zuordnung PV (10/14) x 4 = 2,9 kWh
Beispiel D2
Erzeugung: 10 kWh (gemessen mit E1)
Gesamtbedarf: 6 kWh (Erzeugung > Gesamtbedarf)
Top 1 benötigt 2 kWh à Zuordnung PV (10/6) x 2 = 3,33 kWh –1,33 Überschuss
Top 2 benötigt 0 kWh à Zuordnung PV (10/6) x 0 = 0 kWh
Top 3 benötigt 1 kWh à Zuordnung PV (10/6) x 1 = 1,67 kWh – 0,67 Überschuss
Top 4 benötigt 3 kWh à Zuordnung PV (10/6) x 3 = 5 kWh – 2 Überschuss
Überschuss 4 kWh ins Netz geliefert
statische Aufteilung
nach fixen Anteilen Vorab fixe vertragliche Zuordnung.
Beispiel S1
Erzeugung: 10 kWh
Gesamtbedarf: 6 kWh (Erzeugung > Gesamtbedarf)
Top 1 benötigt 3 kWh – Zuordnung PV 20/100 x 10 = 2 kWh / Bezug aus dem öffentlichen Netz = 1 kWh
Top 2 benötigt 0 kWh – Zuordnung PV = 0 kWh / Bezug aus dem öffentlichen Netz = 0 kWh
Top 3 benötigt 2 kWh – Zuordnung PV 10/100 x 10 = 1 kWh / Bezug aus dem öffentlichen Netz = 1 kWh
Top 4 benötigt 1 kWh – Zuordnung PV = 1 kWh / Bezug aus dem öffentlichen Netz = 0 kWh
Als Überschuss bleiben 6 kWh
Beispiel S2
Erzeugung: 10 kWh (gemessen mit E1)
Gesamtbedarf: 14 kWh (Erzeugung < Gesamtbedarf)
Top 1 benötigt 2 kWh – Zuordnung PV 20/100 x 10 = 2 kWh / Bezug aus dem öffentlichen Netz 0 kWh
Top 2 benötigt 0 kWh – Zuordnung PV 0 kWh /
Top 3 benötigt 8 kWh – Zuordnung PV 10/100 x 10 = 1 kWh / Bezug aus dem öffentlichen Netz 7 kWh
Top 4 benötigt 4 kWh – Zuordnung PV 40/100 x 10 = 4 kWh / Bezug aus dem öffentlichen Netz 0 kWh
statisch zugeteilt werden 7 kWh, als Überschuss bleiben 3 kWh
Als Überschuss bleiben 3 kWh
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