NEWS: steuerliche Fragen: Klarstellung für Energiegemeinschaften

Dipl.-HTL-Ing. Helmut Sprongl, MBA

Mitglied beim Hauptverband der
allgemein beeideten u. gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
Landesverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Eingetragen: seit 3.2.2003, letzte Rezertifizierung:2023

Dipl.-HTL-Ing. Helmut Sprongl, MBA

Geburtsjahr:1954

Adresse: Untere Kirchberggasse 13a
A – 7000 Eisenstadt / Kleinhöflein

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
eingetragen für

65.05 Hochspannungsanlagen (Schaltanlagen, Trafostationen, Freileitungen, Kabel und dazugehörige Betriebsmittel)
65.20 Niederspannungsanlagen (Verteilnetze, Verbraucheranlagen, Schutzmaßnahmen)

Spezialgebiet: Anschluss und Versorgung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen mit elektrischer Energie

Auszug aus den Standesregeln

1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde als auch in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Parteien und der Öffentlichkeit seiner Sachverständigenfunktion gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen seines Standes zu wahren.

1.2 Der Sachverständige hat die mit seinem Eid (§ 5 Abs. 1 SDG) übernommenen Verpflichtungen bei jeder Sachverständigentätigkeit, in wessen Auftrag sie auch immer erfolgt, sorgfältig und gewissenhaft einzuhalten. Er hat daher sowohl im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, aber auch als Privatgutachter die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig zu untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen aus Augenschein und Aktenlage treu und vollständig anzugeben und den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft, der Kunst, der Technik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben.

3.1 Im Punkt 1.2 ist die Verpflichtung des Sachverständigen festgehalten, die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten. Bei allen Privatgutachten hat der Sachverständige seinen Auftraggeber anzuführen oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis in sein Gutachten aufzunehmen, daß er den Auftrag für dieses Gutachten von privater Seite erhalten hat.