In einigen Fällen sind die Mitglieder oder Gesellschafter einer EEG Eigentümer der zugehörigen Erzeugungsanlagen und nicht die Energiegemeinschaft selbst. Diese zwei Parteien (Anlageneigentümer und Energiegemeinschaft) regeln die Nutzung der Anlage und der erzeugten Energie über eine gesonderte Vereinbarung.

Dadurch kommt es — laut BMF — im wirtschaftsrechtlichen Sinne zu einer „Lieferung“ von Energie an die Energiegemeinschaft: Ist das Mitglied mit der Erzeugungsanlage umsatzsteuerpflichtig, dann geht seine Umsatzsteuerschuld auf die Energiegemeinschaft über („Reverse Charge“). 

Diese Umsatzsteuerschuld muss, in diesem Sinne, also bei der Berechnung der Tarife und Erstellung der entsprechenden Rechnungen berücksichtigt werden.

 

Die Einkommensteuerbefreiung gilt auch bei „Einspeisung“ in die Energiegemeinschaft

Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung nicht über 35 kWp und die Anschlussleistung nicht über 25 kWp liegt (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988). Diese Befreiung gilt auch, wenn der/die Anlageneigentümer:in Mitglied in einer Energiegemeinschaft ist und die Einkünfte aus der „Einspeisung“ in die Energiegemeinschaft stammen.