Der von Mitgliedern einer EEG verbrauchte Strom ist, sofern er von der EEG selbst prduziert wurde von der Elektrizitätsabgabe befreit.
Die Energiegemeinschaft muss über die erzeugten Energiemengen und die Verbraucher Aufzeichnungen führen (siehe dazu im Detail § 4 ElAbgG-UmsetzungsV). Mitglieder/Gesellschafter, die Volleinspeiser sind, treffen keine weiteren Aufzeichnungspflichten.
Für Überschusseinspeiser muss entweder die EEG auch die Eigenverbrauchs- und Überschussmengen aufzeichnen oder das Mitglied selbst muss diese Aufzeichnungen führen.